Satzung des Vereins

Verein für die solidarische Gesellschaft der Vielen

§1 (Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr)

§1.1 Der Verein führt den Namen „Verein für die solidarische Gesellschaft der Vielen“.

§1.2 Sitz des Vereins ist in Duisburg.

§1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Duisburg eingetragen werden. Nach erfolgreicher Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 (Zweck)

§2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz und der Gleichberechtigung von Menschen, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion, Sprache, Alter und der Förderung der internationalen Verständigung. Der Verein bekämpft außerdem jede Art von Rassismus und Diskriminierung von Menschen im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr.13.

Der Verein setzt sich zudem für eine antirassistisch-emanzipatorische Gesellschaft ein und will migrantische Perspektiven in den Debatten um Rassismus stärken, und verfolgt die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 1.

Der Verein fördert auch Hilfe für Menschen, welche aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen verfolgt werden, für geflüchtete und fliehende Menschen, sowie für Opfer von Straftaten, ebenso wie die Förderung des Andenkens an Verfolgte und aus politischen und rassistischen Gründen diskriminierter und ermordeter Menschen im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 10.

Der Verein fördert generationenübergreifende Bildungs- und Kulturarbeit im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 7 sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 4.

Der Verein fördert auch Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5.

Der Verein fördert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und gesellschaftlicher Teilhabe von FLINT* im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 18.

Der Verein fördert die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 24.

Der Verein fördert das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger mildtätiger Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 25

Die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 9.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

Durchführung künstlerischer, kultureller oder politischer Veranstaltungen und Projekte, wie beispielsweise Filmvorführungen, Lesungen oder Konzerte.

Umsetzung von Bildungs- und Kulturarbeit, die dem Austausch dient.

Eigene Herausgabe und Unterstützung der Herausgabe von Medien, wie beispielsweise Informationsmaterialien oder multimedialer Dokumentationen.

Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Projekte.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen, aber auch durch Koordinierung und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und Betroffenen von rassistischer, diskriminierender oder sozialer Ausgrenzung.

Ermöglichung von Empowerment und Inklusion für gesellschaftlich benachteiligte Gruppen.

Dazu zählen auch die Bereitstellungen von Räumen und die Ermöglichung von Begegnungen.

Der Verein ist unabhängig von politischen Gruppen und Parteien.

§2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 (Mitgliedschaft)

§3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein unterscheidet zwischen Mitgliedern und passiven Fördermitgliedern.

§3.2 Der Vorstand ist berechtigt, natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufzunehmen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Mitgliedsversammlungen. Eine Fördermitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstands oder bei Nichtzahlung des jährlichen Beitrags zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

§3.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§3.3 Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er schuldhaft das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§3.6 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§3.7 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§3.8 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§4 (Organe des Vereins)

§4.1 Die Mitglieder- und die Hauptversammlung

§4.2 Der Vorstand

§4.3 Der Kassenprüfer

§5 (Mitgliederversammlung)

§5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§5.2 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlungen können auch digital stattfinden.

§5.3 Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende und im Falle einer Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§5.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§5.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§5.7 Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, Abwahl des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§6 (Vorstand)

§6.1 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer.

§6.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzendem. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§6.4 Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten ein ordentliches Mitglied mit einer einfachen Mehrheit.

§6.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von 7 Tagen einberufen.

§6.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§7 (Aufgaben des Vorstandes)

§7.1 Leitung des Vereins sowie die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes

§7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung

§7.3 Durchführung der Vereinsarbeit auf ehrenamtlicher Basis

§7.4 Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§8 (Kassenprüfer)

§8.1 Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen Kassenprüfer, der Mitglied sein müssen, aber nicht dem Vorstand angehört.

§8.2 Der Kassenprüfer ist für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens zuständig. Zu diesem Zweck hat er jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

§8.3 Der Kassenprüfer ist dazu verpflichtet, die Geschäftsführung des Vorstandes, die Jahresabschlüsse und den Geschäftsbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen.

§9 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

§9.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§9.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Anderer Kunstverein e.V.“, Elisabethstraße 19, 04315 Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§10 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg in Kraft.

§11 (BGB Vorschriften)

Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

Duisburg, 07.12.2020