Pressemitteilung

Duisburg, 01.08.2026

Zwei Frauen klagen gegen ihre Zwangsräumung durch die Duisburger Taskforce Problemimmobilien

Zwei Frauen klagen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen ihre Wohnungsräumung durch die Taskforce Problemimmobilien der Stadt Duisburg. Sie werden unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), von FragDenStaat, von der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA) und vom Verein für die solidarische Gesellschaft der Vielen e.V. (SGDV). Die Klage wirft der Stadt Duisburg vor, rechtswidrig und ermessensfehlerhaft gehandelt zu haben und mit zweierlei Maß zu messen.

Am 27. Januar 2026 erschien die Taskforce Problemimmobilien der Stadt Duisburg unangekündigt in der Fröbelstraße 33 in Duisburg-Hochfeld und ordnete noch am selben Tag mündlich die sofortige Räumung aller Wohnungen an. Als Begründung nannte die Stadt Brandschutzmängel, ein Holztreppenhaus und fehlende zweite Rettungswege. Das Gebäude wurde noch am selben Tag versiegelt. Die schriftliche Bestätigung folgte erst zwei Monate später.

Am 20. April 2026 wurde die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht. Klägerinnen sind zwei Frauen, die bis zur Räumung im Erdgeschoss der Fröbelstraße 33 lebten. Vertreten werden sie durch Dr. Simon Schuster, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Günther | Schuster in Leipzig. Lena Wiese vom SGDV erklärt dazu Folgendes.

„Die Nutzungsuntersagung war rechtswidrig und unverhältnismäßig, weil sie keine erkennbare Einzelfallprüfung enthielt. Die Stadt hat den Bestandsschutz des 1897 genehmigten Gebäudes nicht geprüft, obwohl das Holztreppenhaus von Beginn an Teil der genehmigten Bauausführung war. Nach dem städtischen Aktenvermerk endete die Begehung um 11.25 Uhr, fünf Minuten später stand die Entscheidung zur Räumung fest, ohne dass mildere Maßnahmen wie das Räumen von Brandlasten, das Prüfen der Rauchmelder oder das Hinterlegen eines Schlüssels für das Hoftor geprüft oder auch nur eingefordert wurden. Die Feuerwehr selbst räumte ein, dass die Schutzziele durch eine Beräumung wieder eingehalten werden könnten. Auch die besondere Lage der Klägerinnen blieb unberücksichtigt, obwohl sie im Erdgeschoss wohnten und im Brandfall über ein ebenerdiges Fenster hätten fliehen können. Holztreppen wie in der Fröbelstraße 33 finden sich außerdem in Tausenden Bestandsgebäuden im Duisburger Stadtgebiet, und die Stadt verfügt nach eigener Auskunft über kein Konzept, das festlegt, wann solche Konstruktionen zur Nutzungsuntersagung führen. Ohne ein solches Konzept bleibt offen, warum dieselben baulichen Merkmale in einem Fall zur Sofortversiegelung führen und in vergleichbaren Fällen nicht.“

Die Klage stützt sich zudem auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 12. November 2025 (Az. 7 A 2985/21), mit dem eine vergleichbare Soforträumung des Dortmunder Gebäudes „Hannibal“ für rechtswidrig erklärt wurde. Danach ist eine vollständige Räumung nur verhältnismäßig, wenn eine gegenwärtige Gefahr das gesamte Gebäude betrifft und Teilräumungen nicht ausreichen, wobei beides im vorliegenden Fall nicht belegt war. Darüber hinaus rügt die Klage einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dr. Simon Schuster, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Günther | Schuster, kommentiert das Verfahren wie folgt.

„Die Stadt Duisburg hat hier eine Wohnung geräumt, die seit 1897 genehmigt ist, mit einem Treppenhaus, das damals wie heute vom Bestandsschutz umfasst ist. Dass dieselbe Verwaltung an anderer Stelle erklärt, Holztreppen seien kein Rechtsproblem, und dann genau damit eine Soforträumung begründet, ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch erklärungsbedürftig, weil dieser Maßstab offenbar nicht gleichmäßig angewendet wird.“

Lena Wiese ordnet den Fall so ein.

„Die beiden Mieterinnen haben an diesem Tag alles verloren, von einer Stunde auf die nächste, ohne Vorwarnung, mit einem Kind. Andere Familien aus demselben Haus haben bis heute keine sichere Wohnung. Die Klage ist wichtig, ändert aber nichts daran, dass die Stadt dieses Muster seit Jahren fortsetzt. Wir fordern ein Ende der unangekündigten Räumungen.“

Die Taskforce Problemimmobilien ist eine Sondereinheit der Stadt Duisburg, die seit Jahren unangekündigt in Wohngebäude vor allem in Hochfeld und Marxloh einrückt und Nutzungsuntersagungen ausspricht. Betroffen sind fast ausschließlich Häuser, in denen überwiegend Menschen leben, die aus Rumänien und Bulgarien zugewandert sind, wobei die Auswahl der Gebäude erkennbar der Herkunft der Bewohnerinnen und Bewohner folgt und nicht dem baulichen Zustand vergleichbarer Gebäude im übrigen Stadtgebiet. In einer eigenen Präsentation nennt die Taskforce als Ziel die Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch durch melderechtliche Kontrollen.

„Präventive Instrumente wie Beratung, Sozialwohnraum oder der volle Einsatz des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW werden dabei nicht genutzt. Wer geräumt wird, verliert die Meldeadresse und oft sogar Kita- und Schulplätze, ohne dass die Stadt für Nachsorge sorgt. Repression ist damit faktisch nicht das letzte, sondern das erste Mittel“, kritisiert Lena Wiese.

Das Duisburger Modell wird inzwischen auf Landesebene ausgeweitet. Am 4. März 2026 koordinierte das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung eine landesweite Kontrollaktion nach demselben Muster in elf weiteren Städten. Auf Bundesebene dringen die NRW-Kommunalministerin Scharrenbach und die Bundesarbeitsministerin Bas darauf, die Kriterien der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit neu zu definieren, um Zuwandernden aus Rumänien und Bulgarien den Zugang zu Sozialleistungen zu erschweren. Die EU-Kommission erteilt dem eine klare Absage, weil die Mitgliedstaaten keine willkürlichen Schwellenwerte festlegen dürften, die EU-Bürger von ihren Freizügigkeitsrechten ausschließen würden.

Die Klägerinnen und die sie unterstützenden Organisationen sehen darin eine grundsätzliche Frage berührt, nämlich ob eine Verwaltungspraxis, die zunehmend als Modell auf Landes- und Bundesebene diskutiert wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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